Verhütungsmassnahmen, Beiträge

Die Gesetze von Bund und Kanton verlangen von den Grundbesitzern oder den Betroffenen, dass sie zur Verhütung von Wildschaden selbständig zumutbare Massnahmen treffen.

 

Wildtiere nutzen unterschiedlichste Lebensräume und Nahrungsgrundlagen. So muss jede Situation einzeln beurteilt werden. Ein guter Kontakt mit der Jagdgesellschaft kann Wildschäden verhindern, denn die Revierpächter können gute Ratschläge geben oder anders helfen.

 

Zumutbar ist beispielsweise die nachhaltig wirksame Einzäunung von gefährdeten Intensivkulturen, Pflanzungen und Nutztierhaltungen.

 

Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden wie Zäune, Einzelschütze etc. sind zweckmässig zu erstellen und zu unterhalten. Sie müssen einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung sowie Bejagung angepasst sein. Sie tragen dem Lebensraum, den Wechseln und den Fluchtwegen der Wildtiere Rechnung (§ 23 AJSV) und werden entfernt, sobald sie nicht mehr nötig sind.

 

Für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Verhütungsmassnahmen können betroffene

Jagdgesellschaften sowie Grundeigentümer vom BVU beauftragte Fachpersonen beiziehen (§ 27 Abs. 3 AJSG).



Wird die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestritten, erlässt das BVU eine beschwerdefähige Verfügung (§ 27 Abs. 4 AJSG).



Werden Beiträge an Verhütungsmassnahmen geleistet (§§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 3 AJSG), entfallen Abgeltungen an nachher eingetretene Wildschäden (§ 23 Abs. 2 AJSG).

 

 

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Wald Landwirtschafliche Kulturen Nutztiere 
Zuständig für Planung und Realisierung der Wildschadenverhütungsmass-nahmen sind die Grundeigentümerinnen und Bewirtschafter. Jagdgesellschaften und Förster sprechen sich über die Verhütungsmassnahmen im Wald ab.

 

Die Jagdgesellschaften leisten Beiträge an Verhütungsmass-nahmen im Wald, wenn solche zum Schutz von Verjüngungen mit standortgerechten Baumarten nötig sind. Diese Beiträge, die auch in Form von Arbeitsleistungen erbracht werden können, belaufen sich auf einen Drittel der Kosten der Verhütungsmassnahmen (§ 24 Abs. 2 AJSG).

 

Leistet der Kanton Beiträge an Massnahmen zur Waldverjüngung, werden bei deren Festsetzung die Kosten der Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden berücksichtigt. Die einzelnen Jagdgesellschaften sind in diesen Fällen von der Beitragspflicht gemäss § 24 Abs. 2 AJSG befreit (§ 26 Abs. 3 AJSV).

 

Verhütungsmassnahmen wie Zäune, Einzelschutzvor-richtungen etc. werden nur entschädigt, wenn

 

a) jagdliche Massnahmen und Lebensraum-Aufwertungen gesamthaft nicht ausreichen und

 

b) ohne Schutz eine standort-gerechte Baumartenzu-sammensetzung oder eine Waldverjüngung gemäss den waldbaulichen Zielen nicht erreicht werden kann.

 

Die Kostensätze für die Bemessung der Beiträge an Verhütungsmassnahmen betragen (Pauschalansätze für Arbeit, Material, Transporte, Maschinen und Geräte inkl. Rückbau):

 

1. Wildschutz-Zäune

    Fr. 12.– / Laufmeter

 

2. Einzelschutzvorrichtungen

– Drahtkorb und Ähnliches

    Fr. 12.– / Stück

    (Bsp. Freiwuchs, DOK)

– Fegeschutz mechanisch

    Fr. 2.– / Stück

– Fegeschutz chemisch

    Fr. 1.– / Stück

– Knospenschutz

    Fr. 15.– / Are

 

Es werden nicht mehr als 400 Einzelschütze pro Hektare abgegolten.

 

Im Rahmen von Projekten des BVU (Bsp. Förderung seltener Baumarten) abweichende Einzelschutzdichten werden auf Vereinbarungsebene geregelt und die Kosten der Verhütungsmassnahmen gemäss § 26 Abs. 3 AJSV abgegolten.

 

Für Zäune und Einzelschutz-vorrichtungen, die innerhalb von 10 Jahren auf gleicher Fläche ein zweites Mal erstellt werden, entfällt der Beitrag.

In Jagdrevieren, in denen Wildschweine erlegt werden, sind folgende  besonderen Verhütungsmassnahmen zumutbar:

 

1. Duldung jagdlicher Einrichtungen.

 

2. Die Aussaat der Folgekultur nach der Mais- und Zuckerrübenernte, sofern betrieblich möglich, im Herbst ohne Pflug.

 

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit besonderer Gefährdung für Wildschweinschäden

sind während zwei Kalenderjahren zusätzlich folgende Verhütungsmassnahmen

zumutbar:

 

1. Orientierung der betroffenen Jagdgesellschaften über

 

– den Zeitpunkt der Aussaat von Kulturen,

 

– das Auftreten von Schaden unmittelbar nach dessen Feststellung und

 

– den vorgesehenen Erntezeitpunkt.

 

2. Abmulchen (inkl. Kuhfladenrechen) von maschinell befahrbaren und bearbeitbaren

Weideflächen (bei Dauerweiden nach dem letzten Weidegang im

Herbst).

 

3. Zusammenlesen von Maiskolben oder Mulchen / Abschlegeln nach der Maisernte,

sofern das Pflügen aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

 

4. Schutz von besonders ertragsreichen Kulturen mit einem Elektrozaun. Der

Elektrozaun muss mindestens zweilitzig errichtet und unterhalten sein (Richthöhe

der Litzen zur Abwehr von Wildschweinen: untere Litze 15–25 cm, obere

Litze 40–50 cm ab Boden). Er muss ununterbrochen eine zweckmässige

Stromspannung aufweisen (Richtwert: 4000 Volt).

 

Für die dauerhafte (langjährige) Einzäunung von Obstanlagen und Beerenanlagen

gemäss Art. 22 LBV leistet der Kanton höchstens alle 15 Jahre auf Gesuch hin einen

einmaligen Beitrag, wenn

 

1. die Obstanlagen bei Stein- und Kernobst mindestens 40 Aren und bei Beerenanlagen

mindestens 20 Aren Fläche aufweisen,

 

2. die Zäunung der Baugesetzgebung entspricht,

 

3. das Zäunungsvorhaben vor Beginn der Arbeiten von einem durch das BVU

bestimmten Fachexperten begutachtet und die Zäunung gutgeheissen ist.

 

Die Zäunung darf nur auf Antrag des Fachexperten und mit Zustimmung des BVU vor Ablauf von 15 Jahren entfernt werden.

 

An die Zäunung wird pauschal ein Beitrag von Fr. 13.– / Laufmeter (Pauschalansatz

für Arbeit, Material, Transporte, Maschinen und Geräte inkl. Rückbau) geleistet.

 

j) Die Abgeltungen von Wildschäden richten sich nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden (Ausgabe für Wildschaden) des Schweizerischen Bauernverbands.

 

Bei Schäden, welche in der Wegleitung des schweizerischen Bauernverbands nicht

geregelt sind, muss vor der Abschätzung der kantonale Pflanzenschutzdienst der

Abteilung Landwirtschaft kontaktiert werden. Dieser orientiert sich an den aktuellen Tarifen der eidgenössischen Forschungsanstalten.

 

In der Wegleitung des Schweizerischen Bauernverbands nicht geregelte Entschädigungen

für Maschinen und Wiederherstellungsarbeiten richten sich nach den Tarifen

der eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART.

Der Lohnansatz entspricht dabei dem verrechneten Wert unter Landwirten.

Nutztiere sind vor dem Zugriff von Wildtieren wirksam zu schützen.

 

Eine Entschädigung für das Nutztier erfolgt nur, wenn der Schaden (insbesondere Tod) nachgewiesenermassen durch ein Wildtier verursacht worden ist und wenn die zumutbaren Schutzmass-nahmen ergriffen worden sind. Die Schadenursache wird durch eine Fachperson des BVU, das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) oder einen amtlichen Tierarzt beurteilt. Allfällige Kosten für die Untersuchung gehen zulasten des Geschädigten und werden bei positivem Bescheid abgegolten.

 

Für die Bestimmung der Entschädigungshöhe werden die Einschätztabellen der nationalen Zuchtverbände beigezogen.